Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung in Bezug auf die Bezahlung der Prämienrechnung der Haushaltversicherung ausgesprochen hat. Das Fehlen einer Mahnung vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde müsste praxisgemäss an und für sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und Rückweisung an die Vorinstanz führen, damit diese die Beschwerde in jenem Punkt abweist.37 Im vorliegenden Fall sind seit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend Bezahlung der Haushaltversicherung zwei Jahre vergangen.