In der Stellungnahme der Gemeinde B___ vom 10. Oktober 2016 an die Vorinstanz führte erstere aus, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2016 die Bezahlung der Prämienrechnung der Haushaltversicherung verlangt. Sie hätten die Rechnung pro rata für die Zeit der sozialhilferechtlichen Unterstützung (Februar – April 2016) in Höhe von Fr. 26.-- übernommen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass das Versicherungsjahr für die Hausratversicherung eine Zeit betreffe, in welcher der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfeleistungen gehabt habe. Sie seien bereit, auf eine Rückforderung zu verzichten.36