Der angefochtene Entscheid des Departementes Gesundheit und Soziales vom 24. November 2016 wird somit dahingehend korrigiert, als in Bezug auf die Prämienrechnung der Assekuranz ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. 2.4 In Bezug auf die Prämienrechnung der Haushaltversicherung führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 aus, die Gemeinde B___ habe darüber entschieden, weshalb ihr keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne.35