Eine allfällige Auszahlung des vom Beschwerdeführers im E-Mail vom 3. Juli 2016 geforderten Betrages ist daher erst nach Abschluss des Rekursverfahrens möglich, da die Prämienrechnung der Assekuranz AR aufgrund des Gesagten zumindest indirekt Gegenstand des Rekursverfahrens bildet. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht abschreiben dürfen, sondern hätte auf sie nicht eintreten sollen, da eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär ist.34 Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint eine Korrektur des Erledigungsgrundes