Aufgrund des Rekurses war nur der Kostenanteil Februar/März 2016 unbestritten, nicht aber derjenige für den April 2016. Eine allfällige Auszahlung des vom Beschwerdeführers im E-Mail vom 3. Juli 2016 geforderten Betrages ist daher erst nach Abschluss des Rekursverfahrens möglich, da die Prämienrechnung der Assekuranz AR aufgrund des Gesagten zumindest indirekt Gegenstand des Rekursverfahrens bildet.