In der Verfügung vom 6. April 2016 hat der Gemeinderat B___ in Ziff. 2 Abs. 2 beschlossen, dass die Prämie für die kantonale Gebäudeversicherung während der Dauer der Unterstützung und nach Vorlage der entsprechenden Rechnung durch das Sozialamt B___ übernommen werde. Die an C___ ausbezahlen Nebenkosten werden in Abzug gebracht.31 Gegen Ziff. 2 Abs. 2 dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer keinen Rekurs erhoben. Er hat aber im Rekurs vom 18. April 2016 beantragt, es sei ihm ab 1. April 2016 der Lebensbedarf einer alleinstehenden Person – und damit ohne einen Kostenanteil für C___ – auszuzahlen.32