Das DGS durfte somit die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 in Bezug auf diesen Punkt abschreiben und die vorliegende Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. 2.3 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 in Bezug auf die Prämienrechnung der Assekuranz AR der Meinung, dass dieser Punkt Gegenstand des Rekurses gegen die Verfügung des Gemeinderates B___ vom 6. April 2016 sei und darüber in jenem Verfahren entschieden werde. Der Gemeinde könne diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.30