2.2 Im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2016 vertritt die Vorinstanz die Auffassung, wonach durch die Zahlung der Gemeinde B___ über Fr. 1‘833.-- das Verfahren in diesem Bereich gegenstandslos geworden sei.24 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Zahlung sei vom 21. Juni 2016 bis 27. September 2016 verzögert worden und diese Verzögerung sei zu lang. Durch die verspätete Zahlung sei lediglich die Rechtsverweigerung gegenstandslos geworden.25