Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Kantone – wie auch der Bund – in ihren Verwaltungsrechtspflegegesetzen Rechtsgrundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben und auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden im Begriff steht, eine solche Grundlage für das Verwaltungs- und das Verwaltungsgerichtsverfahren zu schaffen. Demnach ist Ziff. 1 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.