Auf dieser Grundlage ist die gängige Praxis im Verwaltungsverfahren, einfache prozessuale Anträge – wie beispielsweise Fristerstreckungsgesuche – verwaltungsintern per E-Mail zu stellen und zu beantworten, als zulässig zu erachten. Zumal auch im Rahmen einer teleologisch orientierten Auslegung von Art. 6 Abs. 1 VRPG dieses Vorgehen als zulässig erscheint. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz über die gewährten Fristerstreckungen informiert wurde, indem er die von der Vorinstanz an das Sozialamt gerichteten E-Mails