2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Rüge, wonach Fristerstreckungsgesuche per E- Mail unzulässig seien, einen Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Verwaltung des Kantons und die Verwaltung der meisten Ausserrhoder Gemeinden die AR Informatik AG Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erbringt.22 Unter anderem stellt sie ein Netzwerk zur Verfügung, welches den Amtsstellen einen gesicherten Datenaustausch per E-Mail untereinander ermöglicht.