Damit hat das Obergericht lediglich zu prüfen, ob das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 abschreiben durfte oder nicht. Die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Obergericht ist daher auch nicht zuständig, über die Bezahlung einzelner Beträge an den Beschwerdeführer zu entscheiden.