1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Obergericht habe „über die im rechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen“, ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des DGS vom 24. November 2016 über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.21 Damit hat das Obergericht lediglich zu prüfen, ob das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 abschreiben durfte oder nicht.