Seite 5 verzögert worden.17 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits früher – nämlich am 10. August 2016 – Rechtsverweigerungsbeschwerde beim DGS erheben liess, jedoch weder in der Beschwerdeschrift noch in der E-Mail vom 3. Juli 2016 der Hypothekarzins Thema war.18 Auch im vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid des DGS vom 24. November 2016 wurde der Hypothekarzins nicht thematisiert.19 Daher gehört das Thema Hypothekarzins nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde.20