D. Das DGS beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2017, die Beschwerde von A___ vollumfänglich abzuweisen. Der Antrag, es sei vom Obergericht über die verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen, gehe fehl. Zudem bildeten die Zahnarztkosten Gegenstand eines separaten Verfahrens und der Gemeinde B___ könne in diesem Zusammenhang keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.13 Die Gemeinde B___ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. E. Die Replik von A___ datiert vom 4. Mai 2017.14 Die Duplik des DGS ging am 6. Juni ein.15 Hierzu nahm A___ mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Stellung.16