Seite 4 worden sei, dass die Auszahlung des Betrages über Fr. 1‘833.25 ungebührlich verzögert worden sei und dass in Bezug auf seine Anträge im Zusammenhang mit dem Hypothekarzins, der Sozialunterstützung, dem April-Anteil der AHV-Beitragsrechnung sowie der Zahnarztkosten eine Rechtsverzögerung festzustellen sei und das Obergericht über die offenen Positionen zu verfügen habe.12