C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob A___ gegen den Entscheid des DGS vom 24. November 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass Seitens der Sozialkommission nicht rechtsgenüglich um Fristverlängerung ersucht 5 Act. 6.1 6 Act. 6.4 7 Act. 6.4 8 Act. 6.5 9 Act. 6.5 10 Act. 6.6 11 Act. 2