Die Auszahlung des Grundbedarfs ab 1. Februar 2016 und die volle Übernahme der Prämienrechnung der Assekuranz AR seien Gegenstand des laufenden Rekursverfahrens (Rekurs vom 18. April 2016 gegen den Beschluss des Gemeinderats B___ vom 6. April 2016). Die Übernahme der Prämienrechnung für die Haushaltsversicherung sei pro rata für die Zeit der Unterstützung erfolgt, wobei aufgrund des Versicherungsjahres A___ keinen Anspruch darauf gehabt hätte.10 B.5 Mit Entscheid vom 24. November 2016 schrieb das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. August 2016 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.11