Das Obergericht hat in den vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid zu schützen ist oder nicht. Weder ist die materielle Beurteilung einzelner Kostenübernahmen Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren noch liegt die Zuständigkeit zur Auslösung von Zahlungen an die Beschwerdeführerin beim Obergericht. 3. Kosten und Entschädigung Das vorliegende Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung ist weder verlangt noch beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (Art. 34 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG, bGS 851.1] i.V.m. Art. 53 Abs. 3, 22 Abs. 2 lit. b und 24 VRPG).