Somit kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde eine Verfügung verweigern würde; im Gegenteil liegt der Beschwerdeführerin der Entscheid darüber, inwieweit die Gemeinde die von ihr beantragten Stromkosten gemäss Rechnung vom 30. September 2015 übernimmt, mit der Abrechnung vom 21. Juni 2016 bereits vor. Ob die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist oder nicht, dass nicht der gesamte Betrag der von ihr geltend gemachten Stromkosten übernommen wurde, ist eine andere Frage, welche nicht Gegenstand der bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde sein kann.