b. Insoweit sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin - wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren - gegen die Gemeinde C___ richtet, geht immerhin aus der Begründung der Beschwerden genauer hervor, worauf dieser Vorwurf basiert. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich der Vorwurf einer Rechtsverweigerung gegenüber der Gemeinde C___ als unbegründet erweist, wie schon die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden festgehalten hat. So hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Gemeinde die Zahlung des Unterstützungsbetrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 inzwischen erhalten habe.