der gewährten Fristerstreckungen sei unzulässig gewesen, entbehrt nicht nur einer überzeugenden Grundlage, sondern erscheint unter diesen Umständen geradezu rechtsmissbräuchlich. d. Vor diesem Hintergrund sind die Anträge der Beschwerdeführerin in Ziff. 1 der Rechtsbegehren klar abzuweisen, soweit auf sie nicht ohnehin mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten ist. Seite 6 2.2 Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden gegen den jeweiligen Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz auch im Übrigen abzuweisen: