b. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge letztlich in materieller Hinsicht nichts am Inhalt der angefochtenen Entscheide ändern. Auch bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid hätte diese den Sachverhalt nach wie vor von Amtes wegen festzustellen (Art. 10 Abs. 1 VRPG); der jeweilige Entscheid würde sich somit letztlich auf genau die gleichen Grundlagen stützen, wie er es bereits tut. Mit anderen Worten: Die Entscheide würden somit nochmals genau gleich ausfallen wie die Entscheide, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angefochten hat;