Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben zusätzlich Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz erheben will (vgl. Ziff. 2 der Anträge), sind diese grundsätzlich an keine Fristen gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Das Obergericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen grundsätzlich einzutreten.