D. Am 22. Februar 2018 wurden beide Beschwerden in der vierten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die beiden Beschwerden vereinigt und mit einem einzigen Urteil abgewiesen, soweit überhaupt auf die Anträge einzutreten war bzw. diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben waren. Die gleichzeitig mit der Beschwerde erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerden von A___ gegen das Departement