Seite 3 C. Nach Eingang der beiden Beschwerden holte das Obergericht in beiden Verfahren Vernehmlassungen beim DGS und der Gemeinde C___ ein. Das DGS verlangte bezüglich beider Beschwerden, diese seien vollumfänglich abzuweisen. Die Gemeinde C___ verzichtete auf eigene Stellungnahmen und eigene Anträge und verwies stattdessen vollumfänglich auf die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz.