Insoweit handelte es sich somit um dieselben Vorwürfe, die bereits mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 9. August 2016 erhoben worden waren. Die Vorinstanz schrieb auch diese Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Verweis auf das parallel laufende Verfahren der am 9. August 2016 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.