auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans DGS insbesondere gerügt, dass die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt sei; ausserdem hatte sie einen Entscheid über die umstrittenen Teilbeträge verlangt.