{"Signatur": "AR_OG_004", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_004_O4V-17-5_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180222-O4V-17-5-20180709.pdf", "Checksum": "5e0a6a2a6c3e1756b43caf32d1274b19"}, "Scrapedate": "2026-01-06", "Num": ["O4V-17-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   4. Abteilung  \nUrteil vom 22. Februar 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. 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O4V 17 3 O4V 17 5   \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \nvertreten durch: B___  Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales , Kasernenstrasse 17, \n9100 Herisau  \n Beschwerdegegnerin Gemeinde C___  \n  Gegenstand Bes\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n4. Abteilung\n\nUrteil vom 22. Februar 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer,\nOberrichter E. Graf, P. Louis\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O4V 17 3\nO4V 17 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nvertreten durch: B___\n\nVorinstanz Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17,\n9100 Herisau\n\nBeschwerdegegnerin Gemeinde C___\n\nGegenstand Beschwerden gegen\na) den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales\nvom 23.11.16 (betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngegen die Gemeinde C___ vom 9. August 2016)\nund\nb) den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales\nvom 24.11.16 (betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngegen die Gemeinde C___ vom 20. August 2016)\n\nsowie gleichzeitig erhobene\nRechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Departement\nGesundheit und Soziales\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\nGemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales\nvom 23. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom\n9. August 2016:\n1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit\nder Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass\ninnert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am\n7. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde.\n2. Es sei festzustellen, dass die Betreuung meiner Anträge zu lange dauert und somit\neine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im\nrechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen.\n3. In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf. Nr. ERV 16 54 vom 23. November\n2016 sehe ich von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hoffend, es\nhandelt sich hier um eine von allen Obergerichtspräsidien gehandhabte Gerichtspraxis.\n\nGemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales\nvom 24. November 2016 in Sachen Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom\n20. August 2016:\n1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit\nder Auflage, einen neuen Entscheid zu erstellen, bei dem berücksichtigt wird, dass\ninnert der in der Fristsetzung vom 17. August 2016 gesetzten Frist bis am\n14. September 2016 um keine rechtsgenügliche Fristverlängerung ersucht wurde.\n2. Es sei festzustellen, dass die Betreuung meiner Anträge zu lange dauert und somit\neine Rechtsverzögerung gegeben ist und es sei vom Obergericht über die im\nrechtlichen Gehör verlangten und verweigerten Beträge zu verfügen.\n3. In Nachachtung des Obergerichtsentscheid Verf. Nr. ERV 16 54 vom 23. November\n2016 sehe ich von einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hoffend, es\nhandelt sich hier um eine von allen Obergerichtspräsidien gehandhabte Gerichtspraxis.\n\nb) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin:\nDie Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Am 13. Januar 2017 reichte A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim\nObergericht zwei Beschwerden ein. Die eine Beschwerde richtete sich gegen einen\nEntscheid des Departements Gesundheit und Soziales (nachfolgend auch: DGS bzw.\nVorinstanz) vom 23. November 2016, die andere Beschwerde gegen einen Entscheid der\nVorinstanz vom 24. November 2016.\n\nB. Hierauf eröffnete das Obergericht zwei Verfahren:\n\nDas Verfahren O4V 17 3 betrifft die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom\n23. November 2016. Mit diesem Entscheid hatte das DGS eine\nRechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde C___\n(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) vom 9. August 2016 im Zusammenhang mit der\nAbrechnung vom 21. Juni 2016 als erledigt abgeschrieben; auf die Erhebung von\nVerfahrenskosten wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer\nRechtsverweigerungsbeschwerde ans DGS insbesondere gerügt, dass die Auszahlung des\nBetrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt sei;\nausserdem hatte sie einen Entscheid über die umstrittenen Teilbeträge verlangt. Die\nVorinstanz begründete die Abschreibung der Beschwerde damit, dass inzwischen die\nZahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 durch die Gemeinde\nnachweislich erfolgt, über die Beträge an den in Frage stehenden Brennholzkauf\nrechtskräftig entschieden worden und zudem nicht zu beanstanden sei, dass Stromkosten\nerst ab Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe pro rata übernommen würden.\n\n"}