4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die reduzierte Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 5‘000.-- festgesetzt, für welche die Beschwerdeführer solidarisch haften. Der Kostenvorschuss von aus beiden Verfahren von Fr. 8‘000.-- ist anzurechnen, womit den Beschwerdeführern von der Gerichtskasse Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten ist. Danach Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Vorvorinstanz zu verzichten.