Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 59 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Kostenvermindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung reduzieren liess. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die reduzierte Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 5‘000.-- festgesetzt, für welche die Beschwerdeführer solidarisch haften.