Da die Vorvorinstanz gemäss Art. 81 StrG und Art. 29 StR bei öffentlichen Strassen im privaten Eigentum nur zu Beiträgen für den baulichen und betrieblichen Unterhalt verpflichtet ist, ist im festgelegten Gemeindebeitrag von 25 % an die Erstellungskosten ebenfalls keine Rechtsverletzung auszumachen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen oberhalb des vorgesehenen Perimeters liegenden Parzellen die geplanten Werkleitungen dienen sollen, womit diese Rüge ebenfalls unbegründet ist.