Dies scheint die Vorinstanz zu verkennen, indem sie per se einen Sondervorteil für die Mitglieder der Flurgenossenschaft verneint. Die Strassenparzelle Nr. 006 wurde jedoch genau deshalb korrekterweise mit allen Grundstücken der Mitglieder der Flurgenossenschaft in den Perimeterplan und die Perimeterliste aufgenommen. Damit ergibt sich für den Bau der gesamten Ringstrasse zulasten der Beschwerdeführer effektiv ein Perimeteranteil von 22.3 % (vgl. S. 10 der Perimeterliste; act. 15/II 9l). Diese Perimeterliste erweist sich im Sinne von Art. 84 StrG i.