auch bis anhin nicht voll ausnützungsfähig war. Die Beschwerdeführer scheinen dabei zu verkennen, dass der Baulinienplan diesbezüglich sogar zu Verbesserungen führt, wird doch darin der Strassenabstand um einen Meter reduziert und sind Flachdächer nicht mehr kategorisch ausgeschlossen, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 BauR erlaubt (vgl. S. 12 des Planungsberichts vom 30. August 2016, act. 15/II 8). Demzufolge ist ein Sondervorteil der Beschwerdeführer zu bejahen bzw. ein Sonderopfer klar zu verneinen.