001, 002 und 003 seien zweck- und rechtmässig und würden dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung tragen. Deshalb liege seitens der Beschwerdeführer ein Sonderopfer vor, für welches sie zu entschädigen seien. Aus diesen Gründen entbehre der Perimeterbeitragsplan, wonach sie fast die Hälfte der Erschliessungskosten übernehmen müssten, jeglicher Grundlage.