6.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, eine gesamthafte Interessenabwägung zeige, dass eine Erschliessung, wie sie gemäss Baulinienplan beabsichtigt sei, weder zwecknoch rechtmässig sei. Die geplante Erschliessungsstrasse sei nicht nur untauglich, sondern führe vielmehr dazu, dass die Parzelle Nr. 001 faktisch nicht mehr wirtschaftlich überbaut werden könne. Ihre Erschliessungsvarianten der bis heute unüberbaut gebliebenen Parzellen Nrn. 001, 002 und 003 seien zweck- und rechtmässig und würden dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung tragen.