Zudem handle es sich bei der G___strasse um eine Gemeindestrasse, und die Gemeinde habe auch im Winter dafür zu sorgen, dass diese ohne Probleme befahren werden könne. Damit erscheine ein Ausweichen der Anrainer auf die D___ eher hypothetischer Natur, zumal im Winter auch über die „J___“ zugefahren werden könne. Nach objektiven Gesichtspunkten sei deshalb kein Sondervorteil der im oberen Teil der G___strasse befindlichen Liegenschaften ersichtlich (Ziff. 3c).