Den beiden von den Beschwerdeführern bevorzugten Stichstrassen steht im Übrigen der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) entgegen. Wägt man die einzelnen Interessen gegeneinander ab, ergibt sich, dass das im vorliegenden Fall zu relativierende öffentliche Interesse an der verdichteten Bauweise und das private Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst wirtschaftlichen Überbauung das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Erschliessung mit einer direkten und nahen Anbindung der Betroffenen an das öffentliche Strassennetz nicht aufzuwiegen vermögen.