Das Obergericht stellte diesbezüglich bereits im Urteil O4V 12 16 vom 29. Mai 2013, wo die Erhöhung der Ausnützungsziffer in den Wohn- und Gewerbezonen in der Gemeinde B___ umstritten war, in E. 2.2 fest, dass die Stagnation der Einwohnerzahl in der Gemeinde B___ nicht auf die Notwendigkeit einer Nachverdichtung bestehender Wohnzonen hindeute. Eine Verdichtung unter Erhöhung der Ausnützungsziffern führe nicht allein zu einer haushälterischen Nutzung des Bodens, wenn nicht gleichzeitig die übrigen Wohn- und Mischzonen geringerer Dichte verkleinert würden.