Form zu bewilligen seien. Es sei aber beiden Projektvarianten zu entnehmen, dass mindestens die Parzelle Nr. 001 mit der gemäss Baulinienplan vorgesehenen Erschliessungsstrasse nicht recht- und zweckmässig erschlossen werde. Daher hätte die Vorinstanz richtigerweise feststellen müssen, dass die Vorvorinstanz ihr Ermessen überschritten habe und eine Varianzstudie durchzuführen sei. Das geplante Strassenbauprojekt stelle keine recht- und zweckmässige Erschliessung dar, womit kein entsprechendes öffentliches Interesse an dessen Realisierung bestehe.