Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die Projektstudie „N___“ sowie das Projekt „Anders Wohnen“ lediglich dazu hätten dienen sollen, aufzuzeigen, dass mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Projekten den raumplanungsrechtlichen Grundsätzen wesentlich besser Rechnung getragen werde, als mit der vorgesehenen Erschliessung gemäss bestehendem Quartierplan E___ sowie dem angefochtenen Baulinienplan E___. Die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt ein Baugesuch betreffend die eingereichten Projektvarianten eingegeben und zu keinem Zeitpunkt behauptet, sie würden darauf bestehen, dass die Projektvarianten in der vorliegenden