Die Gemeinden haben nach Art. 57 Abs. 1 BauG für eine zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen, woraus sich jedoch keine Pflicht zur Durchführung von Varianzstudien zugunsten einer möglichst wirtschaftlichen Überbauung für einzelne Grundeigentümer ergibt. Gemäss geltendem Zonenplan Nutzung besteht im Gebiet E___ keine Quartierplanpflicht, womit von Gesetzes wegen keine vorgängige Überprüfung stattfinden muss, wie eine optimale Bebauung erfolgen soll. Die Beschwerdeführer verkennen diesbezüglich, dass sich Art. 96 Abs. 2 BauG auf konkrete Bauvorhaben bezieht, welche erhebliche Auswirkungen auf Nutzungs- und