17 Abs. 3 BauG). Eine Erschliessungsplanung, die sich an den Richtplan hält, hat zumindest die Vermutung für sich, einem sinnvollen Gesamtkonzept zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.197/2001 vom 18. April 2002 E. 4.4). Insofern lässt sich keineswegs abstreiten, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Erschliessungsplanung vorhanden ist.