5.3.2 Vorab ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Art. 37 Abs. 5 BauG lediglich eine Überprüfungspflicht, nicht jedoch eine Anpassungspflicht bestehender Quartierpläne vorgeschrieben wird. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorgesehene Linienführung bereits im gültigen kommunalen Verkehrsrichtplan vorgegeben ist. Dieser sieht das strittige Verbindungsstück über die Parzelle der Beschwerdeführer vor. Der Gemeinderichtplan ist zwar nur behördenverbindlich, doch ist er insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten (Art. 17 Abs. 3 BauG).