Die Erschliessung der Parzellen Nrn. 001, 002 und 003 widerspreche nicht nur dem geltenden Raumplanungsrecht, sondern auch dem aktuellen Leitbild der Gemeinde B___, wonach ein sehenswertes und gepflegtes Ortsbild mit dem historischen Dorfkern sowie eine intakte Landschaft den Lebensraum der Gemeinde B___ als lebendigen Wohn-, Arbeits- und Erholungsraum prÃĪgten.