__ erfolgen werde. Die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz und damit geltendes Recht offensichtlich falsch angewandt, zumal sich die Beigeladene vor dem Erwerb des Grundstücks nachweislich über den Stand der Erschliessung informieren lassen habe. Demgegenüber seien es die Beschwerdeführer, welche gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren vor der Vorinstanz geschützt werden müssten. Diese habe mit Entscheid vom 9. Februar 2015 betreffend Neubau der Einfamilienhäuser Parz.