Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt, wie sichergestellt wäre, dass die Zufahrt beim Projekt „Anders Wohnen“ effektiv nur in Notfällen genutzt wird. In Anbetracht dieser Umstände und angesichts des grossen Umwegs und der beträchtlichen Geländeanpassungen, welche der Bau dieser Stichstrassen erfordern würde, kann der vorinstanzlichen Interessensabwägung in diesem Punkt kein fehlerhaftes Ermessen vorgeworfen werden.