In Bezug auf die strittige Enteignung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung des vorliegenden Strassenbauprojekts gegeben sei, da die Gemeinde eine Erschliessungspflicht für eingezontes Bauland treffe. Die Kapazität der Parzelle Nr. 001 werde mitnichten durch das vorgesehene Verbindungsstück halbiert, und es sei trotzdem eine sinnvolle regelbaukonforme Bebauung möglich. Zudem werde durch die geplante Verbindungsstrasse mit den Werkleitungen auch die Parzelle Nr. 001 erschlossen und damit baureif.