Daran änderten auch die nachträglich eingeholten Unterschriften von Anstössern der F___ nichts, zumal von diesen offenkundig keine Einsprache gegen das Strassenbauprojekt eingegangen sei. Aufgrund des erheblichen Ermessensspielraums der Vorvorinstanz stehe es der Vorinstanz nicht zu, eine zweckmässige Lösung durch eine ebenfalls zweckmässige Variante zu ersetzen, woran auch der erforderliche Landabtausch nichts zu ändern vermöge. Insgesamt sei kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht zu erkennen und erwiesen sich die Plangrundlagen als rechtmässig (E. 3d).