Daran ändere auch der Umstand nichts, dass beim Projekt „Anders Wohnen“ die Stichstrasse nur als „Notzufahrt“ ausgestaltet sei. Damit würden die öffentlichen und entgegenstehenden privaten Interessen am besagten Verbindungsstück überwiegen. Den Beschwerdeführern wäre es freigestanden, bezüglich dem Projekt „Anders Wohnen“ bei der Gemeindebaubehörde ein Bauermittlungsgesuch einzureichen und einen anfechtbaren Entscheid anzustreben. Daran änderten auch die nachträglich eingeholten Unterschriften von Anstössern der F___ nichts, zumal von diesen offenkundig keine Einsprache gegen das Strassenbauprojekt eingegangen sei.